Multilaterale Sondervereinbarung RID 1/2023

nach Abschnitt 1.5.1 RID ber die Freistellung von der Ernennung eines Gefahrgutbeauftragten fr Absender - Unterabschnitt 1.8.3.2 c) RID

(1) Abweichend von den Vorschriften des Unterabschnitts 1.8.3.2 RID, die sich auf die Freistellungen von der Ernennung eines Gefahrgutbeauftragten beziehen, sieht diese Sondervereinbarung vor, dass die Freistellung des Unterabschnitts 1.8.3.2 c) RID auch fr Unternehmen gilt, deren Haupt- oder Nebenttigkeit nicht in dem Versenden gefhrlicher Gter besteht, sondern die gelegentlich innerstaatliche Versendungen gefhrlicher Gter vornehmen, wenn mit diesen Ttig-
keiten nur eine sehr geringe Gefahr oder Umweltbelastung verbunden ist.

(2) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2024 fr Befrderungen in den Hoheitsgebieten der RID-Vertragsstaaten, die diese Sondervereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur fr Befrderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen RID-Vertragsstaaten, die diese Sondervereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.